Die Kriminalisierung der Pflege - demenzjournal.com
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Fahrlässige Tötung

Die Kriminalisierung der Pflege

Die schwer demente Bewohnerin stand eigentlich nie selbstständig auf – ausser an jenem Abend. Dies hatte fatale Folgen. Daniel Kellenberger

«Die Letzten beissen die Hunde»: Der Fall des tragischen Todes einer Heimbewohnerin zeigt, wie schnell das Pflegepersonal strafrechtliche Folgen zu tragen hat, wenn beim Personal gespart wird und die behördliche Heimaufsicht nicht funktioniert.

Zwei Juristen, drei Meinungen, sagt der Volksmund. Oft zu Recht, wie die Geschichte von Gaëlle G. zeigt – in der viel mehr als zwei Juristen involviert waren. Sie fing an mit dem tödlichen Sturz einer Heimbewohnerin und endete mit der Verurteilung der Pflegefachfrau wegen fahrlässiger Tötung, nach etlichen Wendungen.

Der Untersuchungsrichter wollte das Verfahren einstellen; der Staatsanwalt opponierte, er wollte den Fall vor Gericht bringen; die Einzelrichterin sprach Gaëlle G. frei; der Staatsanwalt wollte sie verurteilt sehen und zog den Fall an das Obergericht weiter; dieses traf dann einen Schuldspruch.

Der Ort des Unglücks war auf dem Radar der Heimaufsicht. Die Behörde hatte jenem Heim sogar untersagt, schwer demente Bewohner, wie es das nachmalige Opfer war, aufzunehmen. Der Grund: die Unüberschaubarkeit der Örtlichkeiten (mehrere durch Treppen und Gänge verbundene Wohnungen in einem alten Wohnhaus). Dazu kam die spärlich bemessene Personaldotation.

Der fatale Sturz

An jenem fatalen Abend liess Gaëlle G. Frau Schwab wenige Minuten alleine auf dem WC, um ihrer Kollegin beim Richten des Abendessens zu helfen. In dieser kurzen Zeit schaffte es Frau Schwab, aufzustehen – was noch nie vorgekommen war.

Aus Platzgründen besass das WC keine Tür, sondern nur einen Vorhang, hinter dem sich der Treppenabsatz befand. Frau Schwab stolperte über ihre eigene Unterhose und über die Schwelle, verlor das Gleichgewicht, stürzte ein Stockwerk in die Tiefe und brach sich dabei das Genick.

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Unfall oder schwerer Fehler?

Ein tragischer Unfall, befand der Untersuchungsrichter. Ein schwerer Fehler Gaëlle G.s, widersprach der Staatsanwalt: schliesslich habe die schriftliche Weisung bestanden, Frau Schwab 24 / 7 nicht aus den Augen zu lassen.

Wie die Einzelrichterin feststellte, war diese Weisung erst nach dem Unfall vom Heim «fabriziert» worden. Abgesehen davon sei sie gar nicht umsetzbar gewesen, bei 15 weiteren Heimbewohnern und der gegebenen Personalknappheit. Gaëlle G. habe unter diesen Umständen ihr Bestes getan und es könne ihr nichts vorgeworfen werden, weshalb sie von Schuld und Strafe freigesprochen wurde.

Frage der Perspektive

Ganz anderer Ansicht waren der Staatsanwalt und die Oberrichter: Diese fanden, Gaëlle G. habe in fahrlässiger Weise die Prioritäten völlig falsch gesetzt, indem sie es wichtiger gefunden habe – so das mehr oder weniger wörtliche Zitat – Salatblätter zu arrangieren als bei Frau Schwab zu bleiben. Zu diesem Urteil konnten sie nur kommen, weil sie die schwierigen (dabei nur zu bekannten und leider «handelsüblichen») Umstände ausblendeten.

Ausserdem begangen sie einen weiteren «Perspektivfehler»: Im Nachhinein ist man immer schlauer. Um zu beurteilen, ob jemand vernünftig gehandelt hat, muss man sich aber in dessen damalige Situation und in die damaligen Umstände versetzen.

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Aus dieser Sicht, angesichts des Stresses und der Hektik im Zusammenhang mit dem Abendessen und des Umstandes, dass Frau Schwab zuvor nie alleine aufgestanden war, war Gaëlle G.s Entscheidung, in der Küche und bei der Essensverteilung mit anzupacken, bestimmt kein Verbrechen.

Pflegepersonal muss büssen

Diese Geschichte illustriert auf betrübliche Weise die Tendenz, mit den Mitteln des Strafrechts das Pflegepersonal für die Fehler der Gesundheitspolitik büssen zu lassen (getreu dem Motto «Die Letzten beissen die Hunde»): mangelnde Wertschätzung für das Alter und die Altenpflege, sparen beim Personal, Fehlen einer wirksamen behördlichen Aufsicht.
 

Rechtsschutz für SBK-Mitglieder

Der SBK (Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner) erteilt seinen Mitgliedern Berufs-Rechtsschutz auf den Gebieten des Arbeits-, des Sozialversicherungs- und des Strafrechts. Unglücklicherweise war Gaëlle G. zum Zeitpunkt der Ereignisse nicht SBK-Mitglied, weshalb sie den Rechtsschutz des Verbandes nicht beanspruchen konnte.

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Dieser Beitrag erschien in der Zeitschrift «Krankenpflege» des SBK (Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner), Nr.12/2019. Herzlichen Dank an die Redaktion für die Gelegenheit der Zweitverwertung!