Frau Meier ist an Demenz erkrankt und wird von ihrem Mann zu Hause betreut. Als er kurz einkaufen geht und sie allein in der Mietwohnung ist, lässt sie sich ein Bad einlaufen und vergisst es. Bei seiner Rückkehr erwartet Herr Meier eine Überschwemmung.
Solche oder ähnliche Szenarien geschehen wahrscheinlich täglich, denn es ist nicht möglich, einen Menschen mit Demenz zu Hause zu betreuen und ihn dabei sieben Tage die Woche permanent zu überwachen. Was sich Angehörige dabei jedoch nicht immer bewusst sind: Die Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die von Menschen mit Demenz verursacht worden sind, nicht automatisch.
Ein Versicherungsunternehmen ist nur dann verpflichtet, einen Schaden zu übernehmen, wenn der Verursacher noch «deliktsfähig» ist, wie die Deutsche Alzheimer Gesellschaft schreibt. Ein Mensch mit Demenz sei aber nicht deliktsfähig, wenn er sein Handeln nicht mehr kontrollieren könne. In diesem Fall könne er für einen verursachten Schaden auch nicht verantwortlich gemacht werden.
Das bestätigt auch der grösste Versicherer der Schweiz, die AXA Winterthur. «Eine an Demenz erkrankte Person kann je nach Krankheitszustand nicht oder nur teilweise für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden und somit als urteilsunfähig gelten», sagt Mediensprecherin Anna Ehrensperger. Urteilsunfähige Personen sind nach OR grundsätzlich nicht schadenersatzpflichtig, womit die Haftpflichtversicherung auch die Kosten für einen Schaden nicht übernimmt.