Demenz und KESB: Gut Ding will Weile haben - demenzjournal.com
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Erwachsenenschutz

Demenz und KESB: Gut Ding will Weile haben

Dank dem neuen Gesetz gibt es klare Regeln, wer die Interessen eines Menschen mit Demenz vertritt. Bild PD

Das Erwachsenenschutzgesetz regelt mehr als das bisherige, lässt aber Spielraum für Interpretationen offen. Im Alltag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der unabhängigen Beschwerdestelle für das Alter (UBA) bewährt es sich trotz aufwendiger gewordenen Abläufen.

«Das Erwachsenenschutzgesetz ist gut, wir können nun auf die Situation massgeschneiderte Massnahmen ergreifen», sagt Christina Manser. «Die Abläufe sind aufwendiger als früher. Aber wir haben den grösseren Spielraum, um auf die individuellen Bedürfnisse einzugehen.» Manser ist Präsidentin der KESB im Rheintal. Die Juristin und Lehrerin leitet ausserdem die monatlichen Treffen zum Erfahrungsaustausch zwischen den neun KESB-Präsidenten im Kanton St. Gallen

KESB

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) haben die Aufgabe, den Schutz von Personen sicherzustellen, die nicht selbständig in der Lage sind, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen. So beispielsweise wenn sie noch minderjährig sind und die Eltern sich nicht um sie kümmern können, sie geistig behindert, psychisch beeinträchtigt oder schwer suchtkrank sind. Im Kanton Zürich beispielsweise betreiben die Gemeinden 13 interdisziplinär zusammengesetzte KESB. Zu diesem Zweck haben sich die Gemeinden – mit Ausnahme der Stadt Zürich – interkommunal organisiert.

In den eidgenössischen Räten sorgte das Erwachsenenschutzgesetz kaum für Diskussionen. Während der Vernehmlassung wurde einzig über das Vertretungsrecht durch eingetragene oder homosexuelle Partner debattiert.

Sonst herrschte Einigkeit, und das neue Gesetz wurde von National- und Ständerat ohne grosse Diskussionen verabschiedet. Anfang 2013 trat es in Kraft. Die Anpassung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verfolgte die Ziele:

  • Förderung des Selbstbestimmungsrechts durch Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
  • Stärkung der Solidarität in der Familie mittels gesetzlicher Vertretung durch Ehegatten/eingetragene Partner und gesetzlicher Vertretung bei medizinischen Massnahmen
  • Behördliche Massnahmen den individuellen Bedürfnissen anpassen

Gleichzeitig mit seiner Einführung löste die KESB die bisherigen Vormundschaftsbehörden der Gemeinden ab. Öffentlich wahrgenommen wurde die KESB vor allem im Zusammenhang mit Konflikten um das Sorgerecht von Kindern.

Grösste Aufmerksamkeit erregte ein tragischer Fall, der sich im zürcherischen Flaach zugetragen hatte: Dort hatte eine Mutter ihre beiden Kinder getötet, kurz bevor diese nach dem Willen der KESB in einem Heim untergebracht werden sollten. Vertreter der Schweizerischen Volkspartei (SVP) forderten danach die Wiedereinführung der bisherigen Vormundschaft, die in der Regel von Laien ausgeführt worden war.

Als «völligen Blödsinn» bezeichnet der Demenz-Experte und frühere Zürcher Stadtarzt Albert Wettstein dieses Anliegen. Wettstein präsidiert seit seiner Pensionierung im Jahr 2011 die Fachkommission der unabhängigen Beschwerdestelle für das Alter (UBA). In dieser Funktion wird Wettstein immer wieder mit besonders schwierigen Fällen konfrontiert. «Am häufigsten haben wir es mit psychischer Misshandlung zu tun», sagt Wettstein.

«Oft sind es überforderte Angehörige, die Menschen mit Demenz schlecht behandeln, unter Druck setzen oder manipulieren.»

Albert Wettstein

Am zweithäufigsten haben es die interdisziplinären Teams der UBA laut Wettstein mit Familienkonflikten zu tun. Wenn es um die Übersiedlung in ein Heim oder um die Verweigerung eines Besuchsrechts geht, komme es manchmal zur Eskalation:

«Wir hatten ein paar furchtbare Konflikte zwischen Kindern und Geschwistern oder zwischen Kindern und dem Stiefvater. Jetzt haben wir den Vorteil, dass es dank dem neuen Gesetz eine klare Regel gibt, wer die Interessen eines Menschen mit Demenz vertritt.» 

Video – Albert Wettstein über versteckte Gewalt im Alter

Interview mit Dr. med. Albert Wettstein von der Fachstelle der Unabhängigen Beschwerdestelle für das Alter

Menschen mit Demenz sind Häufig Gewalt ausgesetzt alzheimer.ch/Marcus May

Das ZGB listet im Artikel 378 auf, welche Personen der Reihe nach berechtigt sind, eine urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

  1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
  2. der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
  3. wer als Ehegatte, eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  4. Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

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Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so darf der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Falls schnelles Handeln erforderlich ist, kann der Arzt gemäss Artikel 379 «medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person» ergreifen.

Falls es unklar ist, wer die vertretungsberechtigte Person ist oder sich die vertretungsberechtigten Personen nicht einig sind oder die Interessen der urteilsunfähigen Person nicht gewahrt sind, bestimmt die KESB eine vertretungsberechtigte Person oder errichtet selbst eine Vertretungsbeistandstaft. Auch im Falle einer «fürsorgerischen Unterbringung» lässt das Gesetz einen Ermessensspielraum offen.

Bei Rechtshandlungen, Verwaltung des Einkommens /Vermögens und der Erledigung der Post haben Ehegatten, eingetragene Partner (im gemeinsamen Haushalt) von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht. Noch mehr Klarheit schafft in dieser Beziehung ein Vorsorgeauftrag, in dem der Betroffene vor seiner Erkrankung das Vertretungsrecht durch Partner, Geschwister, Kinder etc. definiert.

Albert Wettstein empfiehlt, nicht in jedem Fall den Partner oder die nächsten Verwandten dafür zu bestimmen: «Vielleicht eignet sich ein Schwiegersohn am besten, weil er einen kühlen Kopf hat und ich ihm voll vertraue.»

Falls der Betroffene allein lebt und keinen Vorsorgeauftrag hat, entscheidet die KESB, welche Person vertretungsberechtigt ist. Dieses Vertretungsrecht enthält Formulierungen wie «üblicherweise», «ordentlich» und «nötigenfalls», die Spielraum für Interpretationen offen lassen.

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Dass es bei der Umsetzung durch die KESB zu Problemen kommt, liegt nach Ansicht von Albert Wettstein in der Natur der Sache: «Das neue Gesetz ist kein Kochbuch, aber im Gegensatz zu früher ist es viel klarer. Die neue KESB fällt auch bessere Entscheide als die frühere Vormundschaftsbehörde. Damals wohnten die von der Behörde gewählten Laien im gleichen Dorf wie die Betroffenen. Diese Laien waren oft durch Vorurteile beeinflusst und konnten nicht neutral entscheiden.»

Am Anfang sei die KESB jedoch oft überlastet gewesen, weil die Fallbeurteilungen in den interdisziplinären Teams mehr Zeit beanspruchen. Mittlerweile habe sich die Lage bei den KESB-Stellen verbessert, mit denen er zu tun habe.

Christina Manser räumt ein, dass die KESB am Anfang unter Druck gestanden sei: «In der ganzen Schweiz musste Personal gesucht werden. Es gibt aber nur wenige Leute mit der entsprechenden Ausbildung und Erfahrung. Wir mussten vieles neu definieren. Und weil wir den interdisziplinären Anspruch ernst nehmen, gibt es mehr Diskussionen.» Jetzt sei die Effizienz dank Erfahrung, eingespielten Abläufen und regelmässigem Erfahrungsaustausch gesteigert worden.

1300 Verfahren haben die 16 Mitarbeitenden der KESB Rheintal im vergangenen Jahr eröffnet, daraus haben sich 1000 Kinder- oder Erwachsenenschutzmassnahmen ergeben. Manser schätzt, dass rund ein Viertel aller Fälle bei Erwachsenen Menschen mit Demenz betreffen.


Weitere Informationen auf der Website der KESB.